Das beste Ergebnis aus Ihrer Sicht ist die Einstellung des Verfahrens. Tatsächlich lässt sich das mit Verhandlungsgeschick und Fingerspitzengefühl in vielen Fällen erreichen, selbst dann, wenn der Tatverdacht ausreicht. Denn das Gesetz lässt die Einstellung eines Verfahrens nicht nur bei Geringfügigkeit zu, sondern auch gegen Auflagen. Lässt sich die Gerichtsverhandlung nicht verhindern, nehmen sich unsere Steuerrechtler zunächst den objektiven Tatvorwurf der Steuerverkürzung vor und versuchen diesen zu widerlegen. Anders ausgedrückt: Wir machen es der Gegenseite so schwer wie möglich Ihnen nachzuweisen, Sie seien dem Staat vorsätzlich etwas schuldig geblieben.
Bei allen Fragen des Steuerstrafrechts beziehungsweise bei ungeklärten Vermögensanfällen stehen wir Ihnen in Dresden, Esslingen oder an jedem anderen Ort mit Rat und Tat zur Seite. Wir helfen Ihnen und unterstützen Sie bei:
- der Erstellung Ihrer strafbefreienden Selbstanzeige
- der anschließenden Nachmeldung von Einkünften, insbesondere der Kapitaleinkünfte
- Verhandlungen mit der Steuerfahndung und anderen Verfolgungsbehörden
- Ihre steuerstrafrechtliche Vertretung und Verteidigung vor dem Strafgericht
- steuerstrafrechtliche Präventionsberatung